Im Mai 1952 nahmen die Alliierten das LS-Verbot zurück. Das Bundesinnenministerium (BMI) richtete in Bonn eine „Unterabteilung für den zivilen Luftschutz“ ein, aus der später das „Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz (BzB)“ hervorging. Neben dem DRK und dem inzwischen entstandenen THW wurde Anfang der 50er Jahre auch der von den Nazis verbotene Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) wiedergegründet, des weiteren entstanden in dieser Zeit die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser-Hilfsdienst (MHD) als kirchliche Hilfsorganisationen (HiOrgs). Die vier HiOrgs des San-Dienstes erklärten sich bereit, die Luftschutzbemühungen zu unterstützen.
Im Jahre 1955 trat die BRD dem Nordatlantischen Verteidigungsbündnis (NATO) bei, 1956 wurde die Bundeswehr gegründet. Im Oktober 1957 erließ der Bund das „1. Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung“ (Zivilschutzgesetz/ZBG).
Das ZBG sah folgende Gliederung vor: • Warn- und Alarmdienst
• Aufklärung der Bevölkerung (BLSV)
• Selbstschutz
• Luftschutzhilfsdienst (LSHD)
• Baulicher Luftschutz
• Sanitätsmittelbevorratung
• Sicherung des Kulturgutes
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LS-Warn- und Alarmdienst (LS-WD)
Gleichzeitig mit der Aufstellung des Luftschutzhilfsdienstes (siehe unten) wurde Ende der 1950er Jahre der Aufbau eines Luftschutz-Warndienstes vorangetrieben. Er hatte folgende Aufgaben: 1. Öffentliche Alarmierung der Bevölkerung bei Gefahr von Luft- /ABC-Angriffen durch Flugzeuge und Fernlenkwaffen (über Sirenen und Rundfunk)2. Durchsagen an Behörden und verteidigungswichtige Betriebe über die Luft- und ABC-Lage (über Warnstelleneinrichtungen)
3. Unterrichtung der Bundesregierung und der Warndienste der benachbarten NATO-Staaten über die Lage im Bundesgebiet